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Prozeßunterbrechung durch Konkurseröffnung

Judikatur ZIKZIK 1998, 163 Heft 5 v. 25.10.1998

§ 7 Abs 1 KO
§ 1330 ABGB

Ein Prozeß über die Klage eines späteren Gemeinschuldners auf Unterlassung von den Kredit oder den wirtschaftlichen Ruf schädigenden Äußerungen iSd § 1330 Abs 2 ABGB wird durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Klägers nicht unterbrochen.

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