§ 7 Abs 1 KO
§ 1330 ABGB
Ein Prozeß über die Klage eines späteren Gemeinschuldners auf Unterlassung von den Kredit oder den wirtschaftlichen Ruf schädigenden Äußerungen iSd § 1330 Abs 2 ABGB wird durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Klägers nicht unterbrochen.