Das anzuzeigende Werk, die 2. Auflage der 1988 erschienenen Dissertation Wissmanns ist der Stellung des Bürgen und des Personenhandelsgesellschafters in der Insolvenz des Hauptschuldners bzw der Handelsgesellschaft gewidmet. Insb der - nach einer kurzen Einleitung - zweite und zentrale Teil der Arbeit, der der Stellung des Bürgen im Insolvenzverfahren gewidmet ist, behandelt Fragen, die auch die jüngste österreichische Diskussion beschäftigt haben (vgl zuletzt Th. Rabl , ecolex 1998, 615 ff mwN in FN I). Wissmann behandelt zunächst die Anwendbarkeit des § 68 dKO (vgl § 18 öKOT) und zwar exemplarisch an dem - auch in Österreich strittigen - Problem, ob diese Bestimmung uneingeschränkt auch bei einer bloßen Teilmithaftung gilt: Es geht also um die Frage, ob dann, wenn der Gläubiger 100 vom insolventen Hauptschuldner zu fordern hat, der Bürge nur für 50 haftet und diese Haftung nach Konkurseröffnung erfüllt, der Hauptschuldner (weiterhin) mit 100 am Konkursverfahren teilnimmt (so für Österreich Paul Doralt , ÖBA 1997, 336) oder sich die vollständige Erfüllung der Teilhaftung anrechnen lassen muß, also im Konkurs (nur mehr) die Quote von 50 erhält (so etwa Th . Rabl , ecolex 1998, 617 f). Mit durchaus gewichtigen Argumenten aus der Entstehungsgeschichte und dem materiell-rechtlichen Hintergrund der Norm vertritt Wissmann die erstgenannte Ansicht (Rz 27 ff aA allerdings die hA in Deutschland: s BGH KTS 1997, 255 mwN; der OGH ist der