Durch die jüngst erfolgte Novellierung der Betriebsübergangsrichtlinie wurde einerseits die bisherige Rechtsprechung des EuGH zur Nichtanwendung der Richtlinie in bestimmten Insolvenzfällen festgeschrieben und andererseits den Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Begrenzung der Erwerberhaftung und der Zulassung „sanierungstauglicher" Arbeitsbedingungen in jenen Insolvenzfällen eingeräumt, in denen die Richtlinie gilt.