Vor Beendigung eines Konkursverfahrens nach Abschluß eines Zwangsausgleiches sollen Masseforderungen befriedigt werden. Bei einem laufenden Konkursfortbetrieb werden aber stets neue Masseforderungen fällig. Mitunter werden Masseforderungen knapp vor Konkursaufhebung begründet und stehen erst später ziffernmäßig fest, wenn der Masseverwalter nicht mehr im Amt ist. In dieser Phase der Konkursabwicklung steht der Masseverwalter besonders im Spannungsfeld zwischen Gläubigerinteressen und der bevorstehenden Wiedererlangung der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners; daneben ist an die Reduzierung seines persönlichen Haftungsrisikos zu denken.