§ 9 Abs 1 BAO, § 80 Abs 1 BAO
§ 81 Abs 4 KO
Der Masseverwalter gehört zu den gesetzlichen Vertretern, die neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für Abgaben insoweit haften, als diese infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.