Mit dem IÄG 1997 wurde dem § 70 KO ein neuer Abs 4 angefügt, wonach bei der Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag nicht zu berücksichtigen ist, daß der Gläubiger diesen Antrag zurückgezogen hat. Alle Neuerungen traten mit 1. 10. 1997 in Kraft und sind gern Art XII Abs 6 IÄG 1997 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. 9. 1997 eröffnet wurden.