§ 25 KO, § 46 Abs 1 Z 3 KO
§ 1162b ABGB
§ 26 AngG, § 29 AngG
§ 3 Abs 3 IESG
Von einem Vorenthalten des Entgelts kann auch bei Bestehen von Masseforderungen dann nicht gesprochen werden, wenn ein Fall des § 47 Abs 2 KO vorliegt, somit Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden können, und die Arbeitnehmerforderungen nach dem IESG gesichert sind.