§ 21 KO
Ein Rücktritt des Masseverwalters von einem dem Gemeinschuldner eingeräumten einseitigen Gestaltungsrecht, wie es eine Option ist, ist nicht möglich. Der Masseverwalter kann nur von dem durch die Ausübung des Gestaltungsrechts geschaffenen, dann aber beiderseits noch nicht erfüllten Rechtsverhältnis zurücktreten ( OGHZfRV 1993, 123;2 Ob 513/94;4 Ob 533/94).