§ 12a Abs 3 KO
§ 291a EO , § 299 Abs 2 EO
Art XXXIV Abs 2 EO-Nov 1991 BGBl 628
Durch Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens erlöschen nicht diejenigen exekutiven Pfandrechte, die zugunsten vom Konkurs nicht erfasster Unterhaltsansprüche am nicht in die Konkursmasse fallenden unpfändbaren Teil der Bezüge des Schuldners begründet wurden.