§ 3 Abs 1 KO
§ 12 WEG, § 23 WEG
§ 331 ff EO
Aus § 3 Abs 1 Satz 2 KO folgt keine absolute, sondern eine bloß relative Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners. Schließt er nicht genehmigte Verträge ab, sind diese den Konkursgläubigern gegenüber rechtlich unwirksam. Alle vom Gemeinschuldner vorgenommenen Rechtshandlungen sind jedoch nach Konkursaufhebung wirksam.