Der OGHE vom 12. 3. 1998 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zur Besicherung des Bankkredites einer GmbH hatten sich die Gesellschafter verbürgt und eine in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft verpfändet. Im Konkurs der Gesellschaft hat der Masseverwalter die Forderung der Bank mit der Begründung bestritten, dass es sich um ein eigenkapitalersetzendes Darlehen handle. Die Bank könne in analoger Anwendung der Regelung gem § 32a Abs 2 dGmbHG im Konkurs der Gesellschaft eine Forderung nur nach Inanspruchnahme der ihr von den Gesellschaftern eingeräumten Sicherheiten und nur insoweit geltend machen, als sie einen Ausfall erleide. Der OGH hat diese Einschränkung der Rechte des dritten Kreditgebers abgelehnt. Die Entscheidung und ihre Begründung sind in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert.