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Quotenberechnung im Konkurs unter Berücksichtigung der Vorsteuer gem § 16 UStG (§ 16 KO)

ZIK aktuellErich HacklZIK 1998, 90 Heft 3 v. 25.6.1998

Die Berechnung der Quote im Konkurs erfolgt vielfach wegen der bedingt angemeldeten, rückgerechneten Vorsteuer in Form von Schätzungsbeträgen, Näherungswerten, oder aber einfach durch die Division der vorhandenen Masse durch die Forderungen, ohne dass die Berichtigung der bedingt angemeldeten Vorsteuer genau erfolgt. Der vorliegende Beitrag soll für die Praxis eine Formel für die Berechnung der Quote unter Berücksichtigung der bedingt angemeldeten und rückgerechneten Vorsteuer darstellen.

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