§ 9 Abs 2 KO
§ 9 Abs 2 KO soll nur sicherstellen, dass die Verjährung einer angemeldeten und in der Prüfungstagsatzung bestrittenen Konkursforderung zumindest bis zum Ablauf der Klagsfrist gem § 110 Abs 4 KO aufgeschoben wird. Es handelt sich daher um eine bloße Ablaufshemmung, nicht um eine Fortlaufshemmung; es wird also nicht der Lauf der Verjährungsfrist an sich gehemmt, wohl aber ihr Ablauf.