§ 1 Abs 1 KO, § 3 Abs 1 KO, § 119 Abs 5 KO
§ 41 ZPO
Wurde im Lauf eines Prozesses rechtskräftig bejaht, dass der Gemeinschuldner Amtshaftungsansprüche im eigenen Namen bei einem Leistungsbegehren an die Konkursmasse gerichtlich geltend machen könne, ist davon in der Folge unbeachtet späterer Schwankungen in der Rsp des OGH auszugehen (Verweis ua auf OGH ZIK 1997,19).