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Kein Kostenrisiko für die Konkursmasse durch Gemeinschuldnerprozeß

Judikatur ZIKZIK 1998, 60 Heft 2 v. 25.4.1998

§ 1 Abs 1 KO, § 3 Abs 1 KO, § 119 Abs 5 KO
§ 41 ZPO

Wurde im Lauf eines Prozesses rechtskräftig bejaht, dass der Gemeinschuldner Amtshaftungsansprüche im eigenen Namen bei einem Leistungsbegehren an die Konkursmasse gerichtlich geltend machen könne, ist davon in der Folge unbeachtet späterer Schwankungen in der Rsp des OGH auszugehen (Verweis ua auf OGH ZIK 1997,19).

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