In seiner E vom 29. 10. 1997, 5 Ob 2155/96i 1), meinte der OGH, dass bei reiner Speicherbuchhaltung Zessionsvermerke nur dann „ausreichend leicht erkennbar“ seien, wenn sie auch jeweils in der OP-Liste der Debitoren aufscheinen. Im Besprechungsaufsatz wird dargelegt, warum diese Entscheidung aus mehreren Gründen problematisch erscheint.