§ 100 Abs 6 KO
§ 74 AußStrG, § 75 AußStrG, § 77 AußStrG, § 78 AußStrG, § 128 AußStrG, § 145 AußStrG
Auch während eines Nachlaßkonkurses können Erbserklärungen rechtswirksam abgegeben und vom Gericht angenommen werden. Dessen ungeachtet ist mit dem Abhandlungsverfahren innezuhalten, weil der konkursverfangene Nachlaß nicht eingeantwortet werden kann.