§ 1 Z 7 KO, § 61 KO, § 108 Abs 2 KO
Das Exekutionsrecht gem § 61 KO ist in seiner Ausübung auf den Zeitraum nach Konkursaufhebung beschränkt. Eine auf den Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis gestützte Exekution zur Hereinbringung von Konkursforderungen in das dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung bleibenden Vermögen kann daher erst dann bewilligt werden.