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Vorstands- und Geschäftsführerhaftung nach dem URG*)*)Der vorliegende Beitrag beruht auf Vorträgen, die der Verfasser am 15.10.1997 im Rahmen des von den Professoren F. Bydlinski , Koziol und Vizepräs. des OGH iR Schubert veranstalteten Privatissimums aus Privatrecht an der Universität Wien sowie am 12.11.1997 vor dem ÖGWT Forum Freie Berufe in Wien gehalten hat.

ZIK aktuellMarkus DellingerZIK 1997, 207 Heft 6 v. 22.12.1997

Das am 1. Oktober in Kraft getretene URG (BGBl I 1997/114) findet bei den Betroffenen bisher wenig Anklang. Bis zum 21. 11. 1997 hat (nach inoffizieller Auskunft des BMJ) erst ein Unternehmer die Eröffnung eines Reorganisationsverfahrens beantragt. Der Tagespresse war zu entnehmen, daß die Kreditversicherer das Gesetz “boykottieren" wollen1)1)Kreditversicherer-Boykott gegen neues Insolvenzrecht, Die Presse 30.09.1997, Seite 15; Sanierungsrecht: “Eine Pleite zweiter Klasse", Der Standard, 08.10.1997, 19.. Dem Vernehmen nach haben selbst die Banken nicht die Absicht, ihren reorganisationsbedürftigen Kreditnehmern die Einleitung des Verfahrens zu empfehlen; dies obwohl gerade die Banken wegen der Anfechtungsfreiheit der zur Reorganisation gewährten Kredite (§ 20 URG) eigentlich das größte Interesse an der Durchführung des Verfahrens haben müßten. Die umstrittene Haftung für die Nichteinleitung des Reorganisationsverfahrens wird dadurch freilich nicht unwichtiger. Im Gegenteil! Sollte das Verfahren weitgehend totes Recht bleiben, so würde die Haftungsregelung umso lebendiger werden. Die zahlreichen durch die Regelung aufgeworfenen Auslegungsfragen und nicht zuletzt ihre von manchen2)2)Vgl Reich-Rohrwig/J. Zehetner, Das neue Insolvenzrecht (1997) 55. bestrittene sachliche Rechtfertigung verdienen deshalb besondere Aufmerksamkeit.

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