§ 41 ff ZPO, § 448a ZPO
§ 54 Abs 2 JN
Kosten für vorprozessuale Maßnahmen, die nur der eigenen Information, der Streitbeilegung, der Rechtsdurchsetzung ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe oder Klärung der eigenen Rechtslage dienen, sind mangels entsprechender Prozeßbezogenheit nicht nach den Grundsätzen des Zivilprozesses, sondern nach allgemeinen privatrechtlichen Kriterien zu beurteilen. Deren Ersatz ist im Klageweg - als Nebenforderung iSd § 54 Abs 2 JN - geltend zu machen.