§ 1 Abs 4 und 4a IESG
Teilzahlungen des Arbeitgebers sind - ungeachtet abweichender Widmungserklärungen - zunächst auf den gesicherten Teil der Ansprüche des Arbeitnehmers anzurechnen (SZ 64/124 mwN). Diese Anrechnungsregelung des § 1 Abs 4 letzter Satz IESG gilt nicht nur für Entgeltansprüche nach § 1 Abs 3 Z 4 IESG, sondern gleichermaßen für Abfertigungsansprüche.