§ 49 KO
§ 30 EStG
Die bei Verwertung einer zur Konkursmasse gehörenden Liegenschaft anfallende Spekulationssteuer ist keine Sondermasseforderung, die vorweg aus dem Erlös zu befriedigen wäre. Durch den Konkurs darf die materielle Lage der Absonderungsgläubiger nicht verschlechtert werden. Als Sondermassekosten scheiden daher all jene Aufwendungen aus, die der Gemeinschuldner aus eigenem zu machen hätte.