§ 11 Abs 1 KO, § 119 KO
§ 461 ABGB
Absonderungsrechte werden gem § 11 Abs 1 KO durch die Konkurseröffnung nicht betroffen und können weiterhin im Rechtsweg geltend gemacht werden.
Bei außergerichtlicher Verwertung der mit Absonderungsrechten belasteten Sachen bildet der Erlös neuerlich eine Sondermasse, die durch das Konkursgericht zu verteilen ist. Bei einer samt Zubehör verpfändeten Liegenschaft ist maßgeblich, ob im Zeitpunkt der Verwertung des beweglichen Anlagevermögens noch die Zubehöreigenschaft gegeben war. Diese erlischt mit der Zerschlagung der wirtschaftlichen Einheit, wofür der für die Verkehrsauffassung objektiv bestimmte äußere Tatbestand und vor allem die wirtschaftliche Zweckbestimmung entscheidend ist.