§ 74 GmbHG
Gewährt der Gesellschafter einer nicht mehr kreditwürdigen GmbH, die ohne Zuführung von Eigenkapital oder Gesellschafterdarlehen liquidiert werden müßte, ein Darlehen, sodaß also vom Finanzierungsinstrument der Nachschüsse kein Gebrauch gemacht wird, dürfen diese Mittel bis zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft weder unmittelbar noch mittelbar zurückgezahlt werden.