§ 30 KO, § 31 KO
Der bloße Erwerb eines exekutiven Pfand- und Befriedigungsrechts zur Hereinbringung einer Geldforderung ist inkongruent, nicht jedoch die (vor Konkurseröffnung erfolgende) Zahlung des Drittschuldners nach Pfändung und Überweisung einer Geldforderung zur Einziehung.