§ 93 BWG
§ 896 ABGB
§ 19 KO, § 20 KO
Regreß bei einer Bank, die Mitglied einer Einlagensicherungsgesellschaft ist und durch ihren Konkurs den Sicherungsfall ausgelöst hat, kann nach Auszahlung der gesicherten Einlagen nur die Einlagensicherungsgesellschaft selbst nehmen, nicht ein anderes Mitglied, das Beiträge dazu geleistet hat.