§ 2 Z 1 AnfO, § 4 AnfO
Beim Tatbestand des § 2 Z 1 AnfO hat (ungeachtet der Zugehörigkeit des Anfechtungsgegners zum Kreis der nahen Angehörigen) immer der Kläger zu beweisen, daß der Schuldner in Benachteiligungsabsicht gehandelt hat (EvBl 1940/182; SZ 58/34; ÖBA 1986, 640). Auch die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Benachteiligungsabsicht gehört zur Beweislast des Anfechtungsklägers.