§ 1392 ff ABGB
Erklärt der Zessionar nach erfolgter Abtretung dem debitor cessus, daß die Zedentin berechtigt sei, die Klage über die abgetretene Forderung im eigenen Namen zu führen, daß aber im Fall des Zuspruchs der Forderung die Abtretung aufrecht bleibe, liegt eine Einziehungsermächtigung vor. Eine solche ist - da die Klagebefugnis von materiellen Anspruch nicht getrennt werden kann - unwirksam.