§ 110 KO
§ 1392 ABGB
§ 406 ZPO
Werden bücherlich sichergestellte Forderungen durch stille Zession ohne bücherliche Übertragung der Hypotheken “abgetreten", bleibt die Zedentin aktiv klagslegitimiert.
Auch im Prüfungsprozeß ergeht die Entscheidung aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Sachverhaltsänderungen sind allerdings nur beachtlich, wenn sie im Verhältnis zur Forderungsanmeldung zur Zuerkennung lediglich eines Minus führen. Somit sind zwischenzeitige Erlöse aus Absonderungsrechten auf die festzustellende Konkursforderung anzurechnen.