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Rechnungslegung bei Tod eines Masseverwalters

Judikatur ZIKZIK 1997, 63 Heft 2 v. 25.4.1997

Ein Masseverwalter ist verpflichtet, über “seine" Verwaltung genaue Rechnung zu legen. Diese ausdrücklich auf seine Person beschränkte Verbindlichkeit ist eine öffentlich-rechtliche, aus der Übernahme des Amtes erfließende Pflicht. Die Rechnungslegung trifft daher nur den Masseverwalter selbst, nicht auch im Fall seines Todes - mit dem sein Amt endet - den Nachlaß oder die Erben. Diese sind nur verpflichtet, die Belege dem Amtsnachfolger zu übergeben. Der neue Masseverwalter hat dann einen Ersatzbericht über die Tätigkeit seines Vorgängers zu erstatten, soweit sie sich aus den ihm übergebenen Unterlagen mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen läßt; für die Vollständigkeit und materielle Richtigkeit dieser Unterlagen haftet der neue Masseverwalter nicht.

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