§ 6 Abs 1 und 3 KO, § 102 ff KO
Die Wirkungen der Konkurseröffnung erstrecken sich nur auf solche Rechtsstreitigkeiten nicht, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen. Solches ist aber bei einer Klage auf Herausgabe von Urkunden der Fall, wenn diese in der Gewahrsame des Masseverwalters sind oder auch nur die Nichtherausgabe anmeldepflichtige Schadenersatzansprüche auslösen würde.