In letzter Zeit mußte sich der OGH wiederholt mit der Problematik der Rechtsstellung des Masseverwalters im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Fragen auseinandersetzen1). So oft dieses Thema in Schrifttum und Lehre auch schon diskutiert wurde, eine klare und überzeugende Linie konnte sich bisher noch nicht durchsetzen. Die E vom 04.09.1996, 9 Ob A 2095/96 2) ist Anlaß, auf diesen Theorienstreit nochmals einzugehen und genauer darzulegen, wer im Konkurs nun wirklich die Arbeitgeberstellung innehat. Im Anschluß daran wird überprüft, wie sich die Lösung dieser Frage auf die Vordienstzeitenanrechnung gem § 23 Abs 1 AngG auswirkt.