Wie der Tagespresse zu entnehmen war, soll das umstrittene Unternehmensreorganisationsgesetz ohne wesentliche Änderungen noch heuer in Kraft treten1). In Anbetracht dessen beschränkt sich der folgende Beitrag nicht auf letzte Kassandrarufe, sondern versucht eine erste konkrete Auseinandersetzung mit einem zentralen Element des zur Effektuierung des Reorganisationsverfahrens vorgesehenen Bonus/Malus-Systems, nämlich mit der Haftung der Organmitglieder gemäß § 24 URG.