In der im Titel zitierten Entscheidung befaßte sich der OGH neuerlich mit der Frage, inwieweit dem Gemeinschuldner die Klagslegitimation hinsichtlich die Konkursmasse betreffende Ansprüche zukommt. Die in früheren Entscheidungen vertretene Auffassung, der Gemeinschuldner sei zu solchen Rechtshandlungen in bezug auf das Konkursvermögen befugt, welche “der Erhaltung der Masse dienen", wurde dabei im Ergebnis deutlich eingeschränkt.