§ 9 AnfO
Die Fristen der Anfechtungsordnung sind von Amts wegen wahrzunehmende Ausschlußfristen.
Wenn ein Gläubiger einer fälligen, aber noch nicht vollstreckbaren Forderung von einer anfechtbaren Rechtshandlung des Schuldners erfährt und ein Verfahren zur Erlangung eines Exekutionstitels gegen den Schuldner noch nicht behängt, muß der Gläubiger nicht nur seine Anfechtungsabsicht dem Anfechtungsgegner innerhalb der Anfechtungsfrist mitteilen, sondern überdies den Schuldner unverzüglich klagen und das Verfahren über die Klage gehörig fortsetzen.