§ 92 Abs 1 KO, § 147 Abs 1 KO, § 193 Abs 1 KO
Die Gläubigerversammlung, in der über die Annahme eines Zahlungsplans abgestimmt werden soll, ist nur dann beschlußfähig, wenn mindestens zwei Konkursgläubiger anwesend sind, die über mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Konkursforderungen verfügen.