§ 28 KO, § 30 KO, § 31 KO
Die Beweislast dafür, daß die Benachteiligungsabsicht dem anderen Teil bekannt war, trifft den klagenden Masseverwalter.
Ob Benachteiligungsabsicht und deren Kenntnis durch den Anfechtungsbeklagten vorlag, gehört zum irrevisiblen Tatsachenbereich. Ob dem Beklagten die Benachteiligungsabsicht hätte auffallen müssen, ist zwar eine revisible Rechtsfrage, jedoch im allgemeinen von den Umständen des Einzelfalls abhängig und daher nicht erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO.