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Schadenersatzanspruch des nach § 25 KO austretenden Arbeitnehmers

Judikatur ZIKZIK 1997, 22 Heft 1 v. 25.2.1997

§ 25 Abs 1 Z 2 KO

Einem Arbeitnehmer, der gem § 25 Abs 1 Z 2 KO austritt, gebührt Schadenersatz nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Masseverwalter das Arbeitsverhältnis hätte beenden können, somit unter Berücksichtigung nur der Kündigungsfrist, nicht aber des Kündigungstermins. (Verweis auf OGH 8 Ob S 4/96; 8 Ob S 2117/96y.)

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