§ 25 Abs 1 Z 2 KO
Einem Arbeitnehmer, der gem § 25 Abs 1 Z 2 KO austritt, gebührt Schadenersatz nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Masseverwalter das Arbeitsverhältnis hätte beenden können, somit unter Berücksichtigung nur der Kündigungsfrist, nicht aber des Kündigungstermins. (Verweis auf OGH 8 Ob S 4/96; 8 Ob S 2117/96y.)