§ 7 KO
§ 163 Abs 2 ZPO
§ 37 Abs 3 MRG
Außerstreitverfahren werden durch Konkurseröffnung unterbrochen, soweit sie das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betreffen. Ein im - dem Streitverfahren weitgehend nachgebildeten - Verfahren gem § 37 Abs 3 MRG während der Unterbrechung erhobenes Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.