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Unterbrechung von Außerstreitverfahren durch Konkurseröffnung

Judikatur ZIKZIK 1997, 20 Heft 1 v. 25.2.1997

§ 7 KO
§ 163 Abs 2 ZPO
§ 37 Abs 3 MRG

Außerstreitverfahren werden durch Konkurseröffnung unterbrochen, soweit sie das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betreffen. Ein im - dem Streitverfahren weitgehend nachgebildeten - Verfahren gem § 37 Abs 3 MRG während der Unterbrechung erhobenes Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

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