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Die Belohnung des Masseverwalters bei MasseinsuffizienzZur Auslegung des § 47 Abs 2 KO

Heft 1Stephan RielZIK 1997, 1 Heft 1 v. 25.2.1997

Die Belohnung des Masseverwalters (§ 82 KO) ist eine Masseforderung1)1)Gem § 46 Abs 1 Z 2 erster Halbsatz KO; s Bartsch/Heil , Grundriß des Insolvenzrechts4 (1983) Rz 214; Fink , Die Kosten des Konkursverfahrens bei erfolgreicher Anfechtung des Konkurseröffnungsbeschlusses, in Buchegger/Holzhammer (Hrsg) BeitrZPR III (1989) 39 ff, 54 FN 71.. Reicht die Masse nicht zur vollständigen Befriedigung aller Masseforderungen aus, so sind diese gem § 47 Abs 2 KO nach der dort bestimmten Rangordnung (allenfalls nur verhältnismäßig) zu befriedigen. Der Belohnungsanspruch des Masseverwalters fällt in die 2. Klasse des § 47 Abs 2 KO 2)2)Arg “übrige Kosten des Verfahrens nach § 46 Abs 1 Z 1 und 2"; s Fink , BeitrZPR III 53 f mwN; Reckenzaun/Petsch , Konkurs im Konkurs, ecolex 1991, 377 ff, 377. Anders noch § 47 Abs 2 KO idF der RV zum IRÄG 1982, 3 BlgNR 15. GP; vgl dazu ErläutRV 3 BlgNR 15. GP 48, wonach die Dienstnehmerforderungen dem Belohnungsanspruch des Masseverwalters vorgehen sollten; s dazu treffend Fink aaO FN 77.. Hier soll untersucht werden, mit welchen sonstigen Masseforderungen der Belohnungsanspruch des Masseverwalters konkurriert.

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