§ 11 Abs 1 IESG
§ 1355 ABGB, § 1356 ABGB
§ 14 AÜG
Die in § 14 AÜG zum Schutz überlassener Arbeitskräfte normierte Haftung des Beschäftigers kann im Falle eines Konkurses des Überlassers nur zum Tragen kommen, soweit die Ansprüche des Arbeitnehmers nicht ohnehin nach dem IESG gesichert sind.