§ 1 Abs 6 Z 2 IESG
Für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis eines Mitglieds des Organs einer juristischen Person, das zu deren gesetzlichen Vertretung berufen ist, mit dieser juristischen Person besteht schlechthin kein Recht auf Insolvenz-Ausfallgeld; auf die rechtlichen oder faktischen Einflußmöglichkeiten hinsichtlich der Geschäftsführung oder in bezug auf die Gesellschaft kommt es nicht an.