§ 1 Abs 4a IESG
Durch § 1 Abs 4a wird nicht der Netto-, sondern der Bruttobetrag der Abfertigung begrenzt.
§ 1 Abs 4a lit bIESG ist so zu verstehen, daß der die einfache Höchstbeitragsgrundlage übersteigende Teil des Abfertigungsanspruchs bis zum Erreichen der mit der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage für den Abfertigungsanspruch insgesamt fixierten Höchstgrenze nur mit dem halben Betrag der zustehenden Abfertigungsdifferenz gesichert ist. Für Abfertigungsansprüche stehen daher bis zur Erreichung der einfachen Höchstbeitragsgrundlage 100 Prozent und für den Teil zwischen der einfachen und der doppelten Höchstbeitragsgrundlage 50 Prozent Insolvenz-Ausfallgeld zu (Verweis auf OGH 8 Ob S 38/95= WBl 1996, 78 =ZIK 1996, 70).