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Zuständigkeit für Konkursverfahren natürlicher Personen

Judikatur ZIKZIK 1996, 211 Heft 6 v. 22.12.1996

§ 63 KO, § 182 KO

Liegen mit Ausnahme der Schließung der Betriebsstätte keine Indizien für eine Liquidation eines Einzelunternehmens vor, dann ist die Unternehmertätigkeit des Schuldners nicht beendet. Für Konkursverfahren gegen ihn ist daher der Gerichtshof erster Instanz zuständig.

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