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Geltung der Grundbuchsperre; gemeinsames Wohnungseigentum im Konkurs eines Ehegatten

Judikatur ZIKZIK 1996, 207 Heft 6 v. 22.12.1996

§ 13 KO
§ 25 GBG
§ 9 Abs 2 WEG

Die Grundbuchsperre des § 13 KO besteht unabhängig davon, ob die Konkurseröffnung bücherlich angemerkt wurde. Der Hinweis auf die (nicht bücherlich angemerkte) Konkurseröffnung im Rekurs des zuvor am Verfahren nicht beteiligt gewesenen Masseverwalters verstößt nicht gegen das Neuerungsverbot.

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