§ 13 KO
§ 25 GBG
§ 9 Abs 2 WEG
Die Grundbuchsperre des § 13 KO besteht unabhängig davon, ob die Konkurseröffnung bücherlich angemerkt wurde. Der Hinweis auf die (nicht bücherlich angemerkte) Konkurseröffnung im Rekurs des zuvor am Verfahren nicht beteiligt gewesenen Masseverwalters verstößt nicht gegen das Neuerungsverbot.