Der OGH hat zur Umsetzung der Absicht des Gesetzgebers des IRÄG 1982 die unscharfe Bestimmung des § 120 Abs 2 KO per analogiam in bisher vier aufeinander aufbauenden Erkenntnissen dahin interpretiert, daß die freihändige Verwertung einer Liegenschaft im Konkurs immer weiter der Zwangsversteigerung angenähert wird.