§ 1409 ABGB
Die Verpachtung eines Unternehmens fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 1409 ABGB. Diese Bestimmung enthält nur einen Schuldbeitritt, sodaß die Haftung des Veräußerers bestehen bleibt.
OGH 30.01.1996, 4 Ob 1512/96
§ 1409 ABGB
Die Verpachtung eines Unternehmens fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 1409 ABGB. Diese Bestimmung enthält nur einen Schuldbeitritt, sodaß die Haftung des Veräußerers bestehen bleibt.
OGH 30.01.1996, 4 Ob 1512/96