§ 1 Abs 2 Z 4 lit a IESG
Nach § 1 Abs 2 Z 4 lit a IESG sind nur Kosten aus der Durchsetzung und Verfolgung von Ansprüchen gegen den Arbeitgeber gesichert. Kein Insolvenz-Ausfallgeld gebührt daher für eine Klagsführung gegen den Geschäftsführer der insolventen GmbH, welche Arbeitgeberin des Klägers war.