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Voraussetzungen für einstweilige Vorkehrungen

Judikatur ZIKZIK 1996, 174 Heft 5 v. 25.10.1996

§ 73 KO
§ 44 JN

Die Unzuständigkeit des Konkursgerichts hat nicht zur Folge, daß die von ihm beschlossenen einstweiligen Vorkehrungen nichtig sind. Auch für diese ergibt sich im Hinblick auf § 44 Abs 3 JN, daß selbst ein unzuständiges Gericht die Befugnis zu Sicherungsmaßnahmen hat, die bei Überweisung wegen Unzuständigkeit aufrecht bleiben.

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