§ 73 KO
§ 44 JN
Die Unzuständigkeit des Konkursgerichts hat nicht zur Folge, daß die von ihm beschlossenen einstweiligen Vorkehrungen nichtig sind. Auch für diese ergibt sich im Hinblick auf § 44 Abs 3 JN, daß selbst ein unzuständiges Gericht die Befugnis zu Sicherungsmaßnahmen hat, die bei Überweisung wegen Unzuständigkeit aufrecht bleiben.